Königliches Gesetzesdekret 1/2004 vom 5. März zur Genehmigung des überarbeiteten Textes des Immobilienkatastergesetzes
Gesetzestext noch unvollständig. Zur Zeit nur Artikel aufgeführt, auf die in anderen Gesetzestexten hingewiesen wird.
Inhaltsverzeichnis:
- Präambel
- Artikel
- Aufhebende Bestimmungen
- Schlussbestimmungen
- Unterschrift
- NEUFASSUNG DES GESETZES ÜBER DAS LIEGENSCHAFTSKATASTER
- Vorläufiger Titel: Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3: Inhalt
- Titel I: Regelung des Katasterwesens
- Kapitel I: Unbewegliches Vermögen für Katasterzwecke
- Artikel 6: Begriff und Klassen des unbeweglichen Vermögens
- Artikel 7: Städtische und ländliche Grundstücke
- Artikel 8: Unbewegliche Sachen mit besonderen Merkmalen
- Kapitel II: Träger des Katasteramtes
- Titel II: Aufbau und Führung des Grundbuchs
- Kapitel I: Gründungsverfahren und Rechtsstellung
- Artikel 11
- Kapitel II: Erklärungen, Mitteilungen und Anträge
- Artikel 13: Verfahren der Eingliederung durch Erklärung
- Artikel 14: Verfahren für die Eingliederung im Wege der Mitteilung
- Artikel 17: Notifizierung und Wirksamkeit der im Verfahren der Aufnahme durch Erklärung, Mitteilung und Antrag erlassenen Rechtsakte
- Kapitel III: Beilegung von Unstimmigkeiten
- Kapitel IV: Die Katasterprüfung
- Artikel 19
- Kapitel V: Bewertung
- Abschnitt 1: Der Katasterwert und seine Ermittlung
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24: Bestimmung des Katasterwerts
- Abschnitt 2: Präsentationen zu den Werten
- Artikel 25
- Abschnitt 3: Katasterbewertungsverfahren
- Artikel 28: Katasterliche Bewertung von städtischen und ländlichen Immobilien
- Artikel 29: Allgemeine und partielle kollektive Bewertungsverfahren
- Artikel 30: Vereinfachtes Verfahren der gemeinsamen Bewertung
- Titel III: Die Katasterkartographie
- Artikel 33
- Titel IV: Zusammenarbeit und Informationsaustausch
- Titel V: Dokumentarischer Nachweis der Katasternummer
- Artikel 38 Urkunden- und Registernachweis des Katasterverzeichnisses
- Artikel 40: Verpflichtete Parteien
- Artikel 41: Dokumente zum Nachweis der Katasterreferenz
- Artikel 45: Übereinstimmung der Katasternummer mit der Identität des Grundstücks
- Artikel 46
- Artikel 47: Eintragung der Katasterbezeichnung in notarielle Urkunden
- Artikel 48: Nachweis des Katasterverzeichnisses
- Titel VI: Zugang zu Katasterinformationen
- Artikel 50
- Titel VII: Die Gebühr für die Katasterakkreditierung
- Artikel 55 - 60
- Titel VIII: Verstösse und Sanktionen
- Artikel 70
- Zusatzbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- Schlussbestimmungen
Einziger Artikel: Billigung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über das Liegenschaftskataster
Original Text
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Einzige aufhebende Bestimmung: Aufhebung von Rechtsvorschriften
Original Text
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Einzige Schlussbestimmung: Inkrafttreten
Original Text
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NEUFASSUNG DES GESETZES ÜBER DAS LIEGENSCHAFTSKATASTER
Vorläufiger Titel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Verfahren zur Korrektur von Unstimmigkeiten und Berichtigung
Original Text
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Artikel 2:
Original Text
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Artikel 3: Inhalt
Original Text
1. Die katastermäßige Beschreibung der Immobilie umfasst ihre physischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmale, einschließlich Lage und Katasterreferenz, Fläche, Nutzung oder Bestimmung, Art des Anbaus oder der Nutzung, Qualität der Bauten, grafische Darstellung, Referenzwert, Katasterwert und den Katastereigentümer mit seiner Steueridentifikationsnummer oder gegebenenfalls der Identifikationsnummer eines Ausländers. Bei der Koordinierung der Grundstücke mit dem Grundbuchamt wird dieser Umstand zusammen mit dem Katastercode aufgenommen.
2. Die deskriptive und graphische Bescheinigung des Katasters, die die im vorhergehenden Abschnitt genannten Merkmale bestätigt und vorzugsweise auf telematischem Wege erhalten wird, wird in die öffentlichen Dokumente aufgenommen, die Tatsachen, Handlungen oder Geschäfte enthalten, die zu einer Eintragung in das Liegenschaftskataster führen können, sowie in das Grundbuch in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Sie wird auch in den Verwaltungsverfahren als Mittel zur Beglaubigung der physischen Beschreibung von Grundstücken aufgenommen.
3. Bis zum Beweis des Gegenteils und unbeschadet der Rechtsprechung des Grundbuchamtes gelten die im Liegenschaftskataster enthaltenen Daten als wahr.
Titel I: Regelung des Katasterwesens
Kapitel I: Unbewegliches Vermögen für Katasterzwecke
Artikel 6: Begriff und Klassen des unbeweglichen Vermögens
Original Text
1. Nur für Katasterzwecke gilt als unbewegliches Vermögen die Parzelle oder der Teil eines Grundstücks gleicher Art, der innerhalb einer Gemeindegrenze liegt und von einer polygonalen Linie umschlossen wird, die für diese Zwecke den räumlichen Geltungsbereich der Eigentumsrechte eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer in Teilung abgrenzt, sowie gegebenenfalls die in diesem Bereich befindlichen Gebäude, unabhängig von ihrem Eigentümer und unabhängig von allen anderen Rechten, die an dem unbeweglichen Vermögen bestehen können.
2. Es gelten ebenfalls als unbewegliches Vermögen:
- a) Die verschiedenen privaten Elemente, die unabhängig voneinander genutzt werden können und der Sonderregelung des horizontalen Eigentums unterliegen, sowie die Gesamtheit der verschiedenen privaten Elemente, die miteinander verbunden sind und in einem einzigen Akt erworben wurden, und, unter den durch die Vorschriften festgelegten Bedingungen, die Abstellräume und Parkplätze in pro indiviso, die der ausschließlichen und dauerhaften Nutzung und dem Genuss eines Eigentümers zugewiesen sind. Die Zuordnung der gemeinschaftlichen Elemente zu den jeweiligen Grundstücken zum alleinigen Zweck ihrer katastermäßigen Bewertung erfolgt auf die in der Verordnung festgelegte Weise.
- b) Die in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Elemente.
- c) Der räumliche Geltungsbereich eines Oberflächenrechts und einer Verwaltungskonzession an den Immobilien oder an den öffentlichen Dienstleistungen, mit denen sie verbunden sind, außer in den in den vorstehenden Buchstaben vorgesehenen Fällen.
3. Jeder Immobilie wird eine Katasterreferenz zugewiesen, die aus einem alphanumerischen Code besteht, der ihre eindeutige Verortung in der amtlichen Kartographie des Katasters ermöglicht, und die als Identifikator dient.
Diese Kennung muss in allen Dokumenten erscheinen, die wirtschaftliche oder steuerliche Beziehungen zu dieser Immobilie widerspiegeln, wie in Titel V dieses Gesetzes festgelegt.
4. Die Immobilien werden im Kataster als städtisch, ländlich und mit besonderen Merkmalen klassifiziert.
Artikel 7: Städtische und ländliche Grundstücke
Original Text
1. Der städtische oder ländliche Charakter der Immobilie hängt von der Beschaffenheit des Grundstücks ab.
2. Als Grundstücke mit städtischem Charakter gelten:
- a) Grundstücke, die von der Stadtplanung als städtisch, verstädtert oder gleichwertig eingestuft oder definiert sind.
- b) Grundstücke, die als städtische Grundstücke gelten oder für die die genehmigten Boden- und Stadtplanungsinstrumente vorsehen oder zulassen, dass sie zu städtischen Grundstücken werden, sofern sie in definierten räumlichen Sektoren oder Gebieten enthalten sind und für sie detaillierte oder ausführliche Planungsvorschriften gemäß den geltenden Stadtplanungsvorschriften festgelegt wurden.
- c) Die Flächen, die tatsächlich in das Netzwerk von Ausstattungen und Dienstleistungen der Bevölkerungszentren integriert sind.
- d) Grundstücke, die von Bevölkerungs- oder Siedlungszentren eingenommen werden, die gegebenenfalls vom Hauptkern isoliert sind, unabhängig von ihrem Standort und dem Grad der Konzentration der Gebäude.
- e) Grundstücke, die bereits umgewandelt wurden, indem sie über die durch die Städtebaugesetzgebung festgelegten städtischen Dienstleistungen verfügen oder, falls dies nicht der Fall ist, über einen Straßenanschluss, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Stromversorgung.
- f) Grundstücke, die durch eine Bebauung in der Form und mit den Merkmalen, die in der Städtebaugesetzgebung festgelegt sind, konsolidiert sind.
Grundstücke, die Teil von Grundstücken mit besonderen Merkmalen sind, gelten nicht als städtische Grundstücke.
3. Als ländliche Grundstücke gelten solche, die weder städtischen Charakter im Sinne des vorstehenden Abschnitts haben noch Teil eines Grundstücks mit besonderen Merkmalen sind.
4. Für Katasterzwecke gelten als Bauwerke die folgenden Elemente:
- a) Gebäude, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen, und der Art ihrer Nutzung, sofern sie dauerhaft mit dem Boden verbunden sind, und unabhängig davon, ob sie ober- oder unterirdisch errichtet wurden und ob sie transportiert oder abgebaut werden können.
- b) Industrie-, Handels-, Sport-, Freizeit-, Landwirtschafts-, Viehzucht-, Forstwirtschafts- und Süßwasserfischereianlagen, einschließlich u. a. Docks, Tanks, Verladestellen, Kais, Stege, Pontons und Gewächshäuser, in jedem Fall jedoch ohne Maschinen und Werkzeuge.
- c) Stadtentwicklungs- und Stadtverschönerungsarbeiten wie Erdarbeiten und Arbeiten zur Nutzung von Freiflächen, z. B. Einfriedungen für Märkte, Freilager, Sportplätze, Parkplätze und an Gebäude und Anlagen angebaute oder zugehörige Flächen.
Nicht als Bauwerke gelten diejenigen Erschließungs- oder Verschönerungsarbeiten, die durch eine Verordnung festgelegt sind, unbeschadet der Tatsache, dass ihr Wert als Bestandteil des Grundstückswerts in den Wert des Grundstücks einzubeziehen ist, sowie kleine Schuppen oder Hallen.
Artikel 8: Unbewegliche Sachen mit besonderen Merkmalen
Original Text
1. Das unbewegliche Vermögen mit besonderen Merkmalen stellt eine komplexe Gruppe mit besonderer Nutzung dar, die aus Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und städtebaulichen Anlagen besteht, die aufgrund ihres einheitlichen Charakters und der Tatsache, dass sie für ihren Betrieb definitiv miteinander verbunden sind, für Katasterzwecke als ein einziges unbewegliches Vermögen konfiguriert werden.
2. Als Grundstücke mit besonderen Merkmalen gelten solche, die gemäß dem vorangegangenen Abschnitt in die folgenden Gruppen fallen:
- a) Anlagen zur Strom- und Gaserzeugung und zur Erdölraffination sowie Kernkraftwerke.
- b) Dämme, Wasserfälle und Stauseen, einschließlich ihrer Betten oder Becken, ausgenommen solche, die ausschließlich für Bewässerungszwecke bestimmt sind.
- c) Autobahnen, Straßen und Mauttunnel.
- d) Flughäfen und Handelshäfen.
3. Für die Eintragung dieser Immobilien in das Kataster und ihre Bewertung werden die in die Anlagen integrierten Maschinen nicht ausgeschlossen, ebenso wenig wie die Maschinen, die einen physischen Teil dieser Anlagen bilden oder funktionell mit ihnen verbunden sind.
Kapitel II: Träger des Katasteramtes
Artikel 9: Inhaber von Katasterrechten und Vertretung
Original Text
1. Inhaber des Katasterrechts sind natürliche und juristische Personen, die im Liegenschaftskataster als Eigentümer der Gesamtheit oder eines Teils eines Grundstücks mit einem der folgenden Rechte eingetragen sind:
- a) Recht auf vollständiges oder weniger vollständiges Eigentum.
- b) Verwaltungskonzession für die Immobilie oder für die öffentlichen Dienstleistungen, mit denen sie verbunden ist.
- c) dingliches Recht an der Grundstücksfläche.
- d) dingliches Nießbrauchsrecht.
2. Wenn das vollständige Eigentum an einer Immobilie oder eines der im vorstehenden Abschnitt genannten beschränkten Rechte mehreren Personen pro indiviso zusteht, wird das Kataster-Eigentum der von allen gebildeten Gemeinschaft zugeschrieben, die unter dem Namen, der sich aus ihrer steuerlichen Identifizierung ergibt, oder andernfalls in hinreichend beschreibender Form eingetragen wird. Jeder Miteigentümer, jedes Mitglied oder jeder Beteiligte an den vorgenannten Einheiten wird für seinen jeweiligen Anteil ebenfalls als Katastereigentümer angesehen.
3. Ist eines der in Absatz 1 genannten Rechte nach den Bestimmungen oder Vereinbarungen über den entsprechenden Güterstand beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen, so gilt das Katasterrecht als Eigentum beider Ehegatten und wird jedem von ihnen zur Hälfte zugerechnet, es sei denn, dass ein anderer Anteil an der Beteiligung gerechtfertigt ist.
4. Im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Inhaber des Katastertitels und dem des entsprechenden Rechts laut Grundbuch auf Grundstücken, für die der Katastervermerk im Grundbuch eingetragen ist, wird für die Zwecke des Katasters der Titel berücksichtigt, der sich aus dem ersteren ergibt, es sei denn, das Datum des Dokuments, mit dem die Eintragung in das Kataster erfolgt, ist später als das des im Grundbuch eingetragenen Titels.
5. Für ihre Zusammenarbeit mit dem Katasteramt gelten für die Katasterinhaber folgende Regeln:
- a) Wenn sich mehrere Katasterinhaber auf ein und demselben Grundstück zusammentun, müssen sie einen Vertreter benennen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Benennung wird der Vertreter als die Person angesehen, die die Grundsteuer entrichten soll, oder, wenn es einen solchen gibt, vorzugsweise als dessen Stellvertreter. Wenn eine Mehrzahl von Eigentümern dieser Bedingung zustimmt, wird die Vertretung von einem der Miteigentümer, Mitglieder oder Teilnehmer übernommen.
- b) Wenn beide Ehegatten Eigentümer des Grundstücks sind, wird davon ausgegangen, dass die Vertretung einem der beiden Ehegatten zusteht, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
- c) In anderen Fällen oder bei Vorhandensein einer Einheit ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuergesetz (Anm. Übersetzer: verlinkt ist das spanische Gesetz und wird auch in nächster Zeit noch nicht übersetzt).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet des Rechts der Vertretenen, jederzeit über die in Bezug auf das Vermögen durchgeführten Maßnahmen sowie über etwaige Beschlüsse informiert zu werden.
Titel II: Aufbau und Führung des Grundbuchs
Kapitel I: Gründungsverfahren und Rechtsstellung
Artikel 11:
Original Text
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Kapitel II: Erklärungen, Mitteilungen und Anträge
Artikel 13: Verfahren der Eingliederung durch Erklärung
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1. Urkunden sind die Dokumente, mit denen gegenüber dem Liegenschaftskataster erklärt oder anerkannt wird, dass die Umstände eingetreten sind, die eine Hinzufügung, Löschung oder Änderung der Katasterbeschreibung der Liegenschaft bedingen. Die Erklärungen werden in der vom Ministerium für Finanzen und öffentliche Verwaltungen festgelegten Form, den Bedingungen und Mustern abgegeben.
2. Die Inhaber der in Artikel 9 genannten Rechte sind verpflichtet, die Erklärungen, die zur Eintragung der Grundstücke und ihrer Veränderungen in das Liegenschaftskataster führen, förmlich abzugeben, außer in den in diesem Kapitel vorgesehenen Fällen der Mitteilung. Ebenso sind sie verpflichtet, mit dem Liegenschaftskataster zusammenzuarbeiten, indem sie ihm alle für seine Verwaltung erforderlichen Informationen liefern, entweder allgemein oder auf Anfrage der zuständigen Organe des Katasters, gemäß den festgelegten Vorschriften. Sind mehrere Parteien verpflichtet, dasselbe Ereignis, dieselbe Handlung oder dasselbe Geschäft anzumelden, so gilt die Verpflichtung, sobald sie von einer Partei erfüllt worden ist, als von allen anderen Parteien erfüllt.
Artikel 14: Verfahren für die Eingliederung im Wege der Mitteilung
Original Text
1. Das sind Mitteilungen:
- a) Die Informationen, die Notare und Grundbuchführer gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 übermitteln müssen, soweit sie sich auf von ihnen genehmigte oder eingetragene Dokumente beziehen, deren Inhalt den Erwerb oder die Konsolidierung von Eigentum oder den Erwerb oder die Bestellung von Nießbrauchsrechten oder den Erwerb oder die Bestellung von Nießbrauchsrechten betrifft, Flächen oder einer Verwaltungskonzession, unabhängig davon, ob sie sich auf das gesamte Grundstück oder auf einen ungeteilten Teil desselben beziehen, der zuvor im Kataster eingetragen war, sofern die Beteiligten den Katastervermerk in der in Titel V genannten Form erteilt haben und dieser in einer öffentlichen Urkunde förmlich festgelegt oder seine Eintragung in das Grundbuch beantragt wird.
Ebenso stellen die von den Notaren zu übermittelnden Informationen über die Abtrennung, Teilung, Zusammenlegung oder Gruppierung von Grundstücken eine Mitteilung dar, sofern nach Durchführung der in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen die Katasterreferenz der betroffenen Grundstücke eingetragen ist, eine Übereinstimmung zwischen den von diesen Maßnahmen betroffenen Grundstücken und der im Kataster enthaltenen Beschreibung besteht und ein in der Katasterkartographie dargestellter Plan vorgelegt wird, der die Identifizierung der genannten Änderungen ermöglicht. - b) Diejenigen, die von den Gemeinderäten festgelegt werden, die per Steuerverordnung verpflichtet sind, das Liegenschaftskataster über Ereignisse, Handlungen oder Geschäfte zu informieren, die eine Katastereintragung, -löschung oder -änderung nach sich ziehen können, die sich aus Handlungen ableiten, für die eine entsprechende kommunale Lizenz oder Genehmigung erteilt wurde, und zwar unter den von der Generaldirektion des Katasters festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen.
- c) Diejenigen, die von den handelnden Verwaltungen vor dem Liegenschaftskataster in Fällen von Flurbereinigung, administrativer Abgrenzung, Zwangsenteignung und Handlungen der Stadtplanung und -verwaltung, die durch eine Verordnung festgelegt sind, formalisiert werden müssen. Die Mitteilung enthält die entsprechende Verwaltungsbescheinigung, die von der handelnden Stelle ausgestellt wird.
Wenn die vorgenannten Handlungen im Grundbuch eingetragen sind, sind die Informationen auch Gegenstand einer Mitteilung des Registerbeamten an das Katasteramt, vorausgesetzt, dass nach der Durchführung der in Artikel 48 Absatz 5 genannten Handlungen die Katasterbezeichnung der betroffenen Immobilien sowie der Plan, der die Identifizierung der genannten Handlungen in der Katasterkartographie ermöglicht, eingetragen werden.
Die von den Grundbuchämtern zu übermittelnden Informationen, die sich auf Teilungshandlungen beziehen, die in der Abtrennung, Teilung, Zusammenlegung oder Gruppierung von Grundstücken bestehen, stellen ebenfalls eine Mitteilung dar, sofern die im vorigen Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Eintragung in das Grundbuch innerhalb von zwei Monaten nach dem betreffenden Ereignis, der betreffenden Handlung oder dem betreffenden Geschäft beantragt wird. - d) Informationen von katasterrechtlicher Bedeutung, die die staatliche Steuerverwaltungsbehörde in den durch Verordnung festgelegten Fällen und unter den festgelegten Bedingungen an das Kataster übermitteln muss und von denen sie im Rahmen der Steuererhebungsverfahren Kenntnis erlangt, und die es ermöglichen, die Eigentumsverhältnisse an den im Kataster eingetragenen Immobilien um die nicht eingetragenen Beteiligungsanteile des Ehegatten und der Miteigentümer, Mitglieder oder Teilnehmer von Gemeinschaften oder Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit zu ergänzen, sowie Informationen in Bezug auf die Identifikationsdaten, den Steuerwohnsitz und den angegebenen gewöhnlichen Wohnsitz der Katastereigentümer, unabhängig vom Datum der Durchführung der entsprechenden Handlungen, Tatsachen oder Rechtsgeschäfte.
- e) Informationen mit katasterrelevanter Bedeutung, die vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt über Änderungen der Anbau- oder Nutzungsbedingungen ländlicher Immobilien übermittelt werden müssen, die ihm im Rahmen von Anträgen auf Beihilfen aus der gemeinsamen Agrarpolitik bekannt werden.
- f) Von lokalen Stellen oder gegebenenfalls von Stellen, die mit der Steuerverwaltung der Grundsteuer befasst sind, formulierte Erklärungen, die das Grundbuchamt auf Tatsachen, Handlungen oder Transaktionen aufmerksam machen, die wahrscheinlich zu einer Eintragung, Abmeldung oder Katasteränderung führen, und die sich aus Handlungen ergeben, für die die entsprechende kommunale Lizenz oder Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, dass die von der Generaldirektion des Katasters festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
- g) Die der Generaldirektion für Kataster gemäß den Bestimmungen in Artikel 36 übermittelten Daten, Berichte oder Hintergrundinformationen, sofern sie alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der entsprechenden Katasteränderung gemäß den von der Direktion festgelegten Modalitäten und Bedingungen enthalten.
2. Die in den Buchstaben f) und g) genannten Mitteilungen befreien nicht von der Meldepflicht, es sei denn, sie erfolgen vor Ablauf der Höchstfrist für die Erfüllung dieser Meldepflicht; in einem solchen Fall weist die Generaldirektion für das Katasteramt in der entsprechenden Vereinbarung auf diesen Umstand hin.
3. Das Kommunikationsverfahren kann unmittelbar mit der Mitteilung des Beschlussvorschlags eingeleitet werden, wenn es sich nicht um betroffene Dritte handelt. In diesem Fall wird die Akte für die Dauer von 15 Tagen zur Einlegung von Einwänden bereitgestellt. Wenn die interessierten Parteien nach Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben haben, wird der Lösungsvorschlag endgültig und die darin enthaltene Vereinbarung gilt als am Tag nach Ablauf der vorgenannten Frist erlassen und zugestellt und die Akte wird geschlossen und archiviert.
Artikel 17: Notifizierung und Wirksamkeit der im Verfahren der Aufnahme durch Erklärung, Mitteilung und Antrag erlassenen Rechtsakte
Original Text
1. Die im Rahmen der in diesem Kapitel geregelten Verfahren erlassenen Rechtsakte können den Beteiligten auf elektronischem Wege, durch persönliches Erscheinen oder durch persönliche und unmittelbare Zustellung auf nichtelektronischem Wege mitgeteilt werden.
Sind Rechtsakte, die in gleichartigen Verfahren ergangen sind, demselben Inhaber zuzustellen, so können diese Rechtsakte in einer oder mehreren Zustellungen zusammengefasst werden, wenn dies aus Gründen der Effizienz ratsam und technisch möglich ist.
2. Die Zustellungen erfolgen in den folgenden Fällen auf elektronischem Wege oder über die zugelassene elektronische Adresse gemäß den durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegten Bedingungen:
- a) Juristische Personen.
- b) Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die über einen garantierten Zugang zu den erforderlichen technologischen Mitteln und deren Verfügbarkeit verfügen.
- c) Gruppen von natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit, ihres beruflichen Engagements oder aus anderen anerkannten Gründen über einen garantierten Zugang zu den erforderlichen technologischen Mitteln und deren Verfügbarkeit verfügen.
- d) Die allgemeine Staatsverwaltung, die Verwaltungen der autonomen Gemeinschaften, die Einheiten der lokalen Verwaltung, die öffentlichen Körperschaften, die öffentlichen Universitäten, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit funktioneller Unabhängigkeit oder mit einer gesetzlich anerkannten besonderen Autonomie Regulierungs- oder Kontrollfunktionen externer Art für einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Tätigkeit übertragen bekommen haben, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit einer oder mehreren öffentlichen Verwaltungen verbunden oder von diesen abhängig sind, und die Verwaltungsgemeinschaften.
In den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fällen der obligatorischen Zustellung ist eine elektronische Zustellung oder eine Zustellung durch persönliches Erscheinen, wie sie im folgenden Abschnitt geregelt ist, oder eine persönliche und unmittelbare Zustellung auf nichtelektronischem Wege nicht zulässig.
3. Interessierte Parteien, die nicht verpflichtet sind, auf elektronischem Wege benachrichtigt zu werden, können über die zugelassene elektronische Adresse benachrichtigt werden, mit den im Gesetz 11/2007 vom 22. Juni vorgesehenen Anforderungen und Wirkungen. Unter denselben freiwilligen Bedingungen kann die Zustellung auch durch elektronisches oder persönliches Erscheinen erfolgen.
Die Zustimmung zur Verwendung elektronischer Mittel kann auf elektronischem Wege eingeholt und erteilt werden. Die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit, zu der die Mitteilung zur Verfügung gestellt wurde, sowie der Zugang zu dieser Mitteilung im Computersystem bestätigen die Durchführung der Mitteilung und werden in die Akte aufgenommen.
Durch eine Mitteilung ohne Empfangsbestätigung und vor der Zustellung wird der Betroffene über das Verfahren, das der Zustellung zugrunde liegt, über die Art und Weise des Erscheinens auf elektronischem Wege oder persönlich, über den Ort und die Frist für das Erscheinen, die mindestens einen Monat ab dem Tag nach dem Erlass des Rechtsakts, der Gegenstand der Zustellung ist, betragen muss, sowie über das für das elektronische Erscheinen vereinbarte Passwort informiert.
Um auf der elektronischen Website des Katasters zu erscheinen, muss sich der Interessent mit dem von der Generaldirektion des Katasters zur Verfügung gestellten Passwort oder mit einer elektronischen Unterschrift gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 11/2007 vom 22. Juni und seiner Durchführungsbestimmungen identifizieren. Der Interessent kann persönlich erscheinen, indem er seine eigenen elektronischen Mittel oder die von den Direktionen und Unterdirektionen des Katasteramtes kostenlos zur Verfügung gestellten Mittel bei den Katasterinformationsstellen in den öffentlichen Verwaltungen und im Rathaus der Gemeinde, in der sich die Immobilien befinden, benutzt.
Um persönlich zu erscheinen, kann sich der Interessent an das entsprechende Katasteramt oder Unterkatasteramt sowie an das Rathaus der Gemeinde wenden, in der sich die Immobilien befinden.
4. Wenn die Mitteilung nicht unter den im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist, muss sie persönlich und direkt auf nicht-elektronischem Wege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuergesetz, erfolgen.
5. Werden infolge der Verwendung verschiedener elektronischer oder nicht elektronischer Mittel mehrere Mitteilungen gemacht, so gelten alle sich aus der Mitteilung ergebenden Rechtswirkungen, einschließlich des Beginns der Frist für die Einlegung der entsprechenden Rechtsbehelfe, als mit der ersten der ordnungsgemäß erfolgten Mitteilungen eingetreten.
6. Die in den Verfahren für die Eintragung durch Erklärung, Mitteilung und Antrag erlassenen Rechtsakte werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Ereignis, die Handlung oder das Geschäft, das die Eintragung oder die Katasteränderung bewirkt hat, stattgefunden hat.
7. Zur Durchführung der in diesem Artikel geregelten Handlungen kann die Zusammenarbeit mit örtlichen Körperschaften oder anderen öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen gesucht werden.
Kapitel III: Beilegung von Unstimmigkeiten
Artikel 18: Verfahren zur Korrektur von Unstimmigkeiten und Berichtigung
Original Text
1. Das Verfahren zur Berichtigung von Unstimmigkeiten wird von Amts wegen mit Zustimmung der zuständigen Stelle eingeleitet, wenn die Verwaltung auf welche Weise auch immer Kenntnis von der mangelnden Übereinstimmung zwischen der Katasterbeschreibung der Immobilie und der tatsächlichen Immobilie erhält und diese nicht auf die Nichteinhaltung der in den Artikeln 13 und Artikel 14 genannten Erklärungs- oder Mitteilungspflicht zurückzuführen ist. Die Einleitung des Verfahrens wird den Beteiligten mitgeteilt, wobei ihnen eine Frist von 15 Tagen eingeräumt wird, um die von ihnen für angemessen erachteten Behauptungen zu formulieren.
Der Beschluss wird ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem das Katasteramt den Nachweis der Unstimmigkeit erbracht hat, und wird den betroffenen Parteien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember (Anm. Übersetzer: Original spanischer Gesetztext, Übersetzung vorerst nicht geplant), Allgemeines Steuergesetz, mitgeteilt. Die maximale Frist, innerhalb derer der ausdrückliche Beschluss mitgeteilt werden muss, beträgt sechs Monate ab dem Datum der Mitteilung der Einleitungsvereinbarung an die betroffenen Parteien. Nach Ablauf der Höchstfrist für die Beschlussfassung wird die Akte geschlossen und das gesamte Verfahren archiviert.
In den Fällen, in denen keine Dritten von dem Verfahren betroffen sind, kann das Verfahren jedoch unmittelbar mit der Zustellung der vorgeschlagenen Entscheidung eingeleitet werden. In diesem Fall wird die Akte während einer Frist von 15 Tagen für die Darlegung von Behauptungen zur Verfügung gestellt. Haben die Beteiligten nach Ablauf dieser Frist keine Argumente vorgebracht, so wird die vorgeschlagene Entscheidung endgültig und die Akte wird geschlossen und abgeschlossen.
2. Anlässlich der Genehmigung einer Tatsache, einer Handlung oder eines Geschäfts in einem öffentlichen Dokument können Unstimmigkeiten in Bezug auf die Konfiguration oder die Fläche des Grundstücks nach dem folgenden Verfahren berichtigt werden:
- a) Der Notar, vor dem die entsprechenden Vorgänge, Handlungen oder Rechtsgeschäfte beurkundet werden, bittet die Erteiler um Auskunft darüber, ob die in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Katasterurkunde enthaltene Beschreibung mit der physischen Realität der Immobilie zum Zeitpunkt der Ausfertigung der öffentlichen Urkunde übereinstimmt.
- b) Erklären die Erteiler, dass die physische Realität und die Katasterbescheinigung identisch sind, so beschreibt der Notar die Immobilie in der öffentlichen Urkunde gemäß dieser Bescheinigung und vermerkt darin die Einverständniserklärung der Erteiler.
Liegt eine frühere Urkunde vor, die berichtigt werden muss, werden die neuen Daten zusammen mit den bereits in der früheren Urkunde enthaltenen Daten eingetragen. In späteren Urkunden muss nur die aktualisierte Beschreibung eingetragen werden. - c) Wenn die Antragsteller das Bestehen einer Diskrepanz zwischen der physischen Realität und der Katasterbescheinigung angeben, fordert der Notar deren Bestätigung mit allen gesetzlich zulässigen Beweismitteln. Wenn der Notar der Auffassung ist, dass das Bestehen der Abweichung hinreichend nachgewiesen wurde, benachrichtigt er die sich aus den Bestimmungen des Artikel 9 Absatz 4 ergebenden Rechtsinhaber, die als Angrenzer von der Berichtigung betroffen sein können, damit sie innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen ihre Argumente nach eigenem Ermessen vorbringen können. Wird kein Einspruch erhoben, so nimmt der Notar die neue Beschreibung des Grundstücks in dieselbe öffentliche Urkunde oder in eine spätere, zu diesem Zweck zugelassene Urkunde in der unter b) vorgesehenen Weise auf.
Der Notar informiert die Generaldirektion des Katasters über die vorgenommene Berichtigung auf telematischem Wege innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach der Beurkundung der öffentlichen Urkunde. Sobald die erklärte Berichtigung von der genannten Generaldirektion technisch validiert wurde, wird die entsprechende Änderung in das Kataster aufgenommen. In den Fällen, in denen ein Plan vorliegt, der in der Katasterkartographie dargestellt ist, wird die Änderung innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme durch das Katasteramt vorgenommen, so dass der Notar die katastertechnische und graphische Bescheinigung der betroffenen Grundstücke, die deren neue Beschreibung wiedergibt, in die öffentliche Urkunde aufnehmen kann. - d) In den Fällen, in denen sich einer der Beteiligten gegen die Berichtigung der Abweichung ausspricht oder die Abweichung nicht ordnungsgemäß anerkannt wird, vermerkt der Notar dies in der öffentlichen Urkunde und informiert die Generaldirektion des Katasteramtes auf telematischem Wege über das Vorhandensein der Abweichung, damit diese gegebenenfalls das entsprechende Verfahren einleiten kann.
Die Beschreibung der Beschaffenheit und der Fläche des Grundstücks gemäß der in den Absätzen b) und c) genannten aktualisierten katastermäßigen und graphischen Bescheinigung wird in die Eintragungen der bereits im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aufgenommen, unbeschadet der Aufgaben, die dem Registerbeamten bei der Ausübung seiner Befugnisse zukommen.
Besteht eine Identität im Sinne des Artikels 45 mit dem entsprechenden eingetragenen Grundstück, so wird die neue physische und grafische Beschreibung als Grundlage für die späteren Eintragungen verwendet.
In den Fällen, in denen eine solche Identität nicht gegeben ist, informiert der Grundbuchführer auf telematischem Wege die Generaldirektion des Katasters über diesen Umstand, die nach Prüfung der angegebenen Gründe einen Bericht erstellt, dessen Schlussfolgerungen in das Grundbuch eingetragen werden, und gegebenenfalls das entsprechende Verfahren einleitet.
Durch Beschluss der Generaldirektion des Katasteramtes können nach einem positiven Bericht der Generaldirektion der Register und Notare weitere Elemente der Beschreibung der Immobilie festgelegt werden, die der Berichtigung von Abweichungen gemäß dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren unterliegen.
3. Die Generaldirektion des Katasteramtes kann die in der Katasterdatenbank enthaltenen Informationen von Amts wegen berichtigen, wenn die Berichtigung auf eines der in Artikel 10 des Hypothekengesetzes genannten Koordinierungsverfahren mit dem Grundbuchamt zurückgeht, bei dem andere Mittel als die Katasterkartographie für die grafische Beschreibung der Immobilien verwendet wurden.
Zu diesem Zweck unterrichtet der Registerbeamte, sobald das entsprechende Verfahren gemäß den Vorschriften des Hypothekengesetzes abgewickelt wurde, die Generaldirektion für Katasterwesen auf elektronischem Wege und innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach der Eintragung über die vorgenommene Berichtigung. Nach der technischen Validierung durch die genannte Generaldirektion wird die entsprechende Berichtigung in das Kataster aufgenommen. Die Generaldirektion des Katasters wird die Eintragung zusammen mit der aktualisierten beschreibenden und grafischen Bescheinigung an das Grundbuchamt weiterleiten, damit dieses den Umstand der Koordinierung festhalten und die neue grafische Darstellung in das tatsächliche Verzeichnis einfügen kann.
Durch dieses Verfahren wird keine Katasteränderung, die einem der in Artikel 14 geregelten Mitteilungsverfahren unterliegt, in das Liegenschaftskataster aufgenommen.
4. Die Generaldirektion des Katasters kann die in der Katasterdatenbank enthaltenen Informationen von Amts wegen berichtigen, wenn dies erforderlich ist, um Korrekturen an der Fläche innerhalb der durch die Verordnung festgelegten technischen Toleranzspanne vorzunehmen, sowie um Änderungen der postalischen Identifikatoren oder der Kartographie zu berücksichtigen, oder wenn sie andere allgemeine, gesetzlich vorgesehene Operationen durchführt, deren Zweck es ist, die angemessene Übereinstimmung zwischen dem Kataster und der Immobiliensituation zu erhalten.
Besteht die allgemeine Maßnahme in der Berichtigung der Beschreibung von Immobilien, die aufgrund von Anpassungen der amtlichen Basiskartographie oder der im Zentralen Kartographieregister eingetragenen Orthophotographien vorzunehmen ist, werden der Beginn des Berichtigungsverfahrens aufgrund von kartographischen Anpassungen in den betroffenen Gemeinden und der Zeitplan der Maßnahmen auf der elektronischen Website der Generaldirektion für Katasterwesen bekannt gegeben. Nach dieser Ankündigung wird in der Gemeinde, in der sich die Grundstücke befinden, für mindestens fünfzehn Tage eine Frist zur öffentlichen Einsichtnahme und im darauffolgenden Monat eine Frist zur Erhebung von Einsprüchen eröffnet. Wenn infolge dieser Maßnahmen Berichtigungen vorgenommen werden, die mehr als zehn Prozent der Fläche der Grundstücke ausmachen, wird der Beschluss zur Genehmigung der neuen Katastermerkmale, der am Tag nach seinem Erlass in Kraft tritt, den Betroffenen gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 mitgeteilt, und die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehene Bekanntmachung ist nicht erforderlich.
Kapitel IV: Die KatasterprüfungArtikel 19:
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Abschnitt 1: Der Katasterwert und seine Ermittlung
Artikel 22:
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Artikel 24: Bestimmung des Katasterwerts
Original Text
1. Die Bestimmung des Katasterwerts erfolgt, außer in den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c), d), g) und h) genannten Fällen, durch die Anwendung des entsprechenden Bewertungsberichts.
2. Jede Einfügung oder Änderung in das Liegenschaftskataster, die aufgrund der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vorgenommen wird, schließt, falls erforderlich, die individuelle Bestimmung des Katasterwerts der betroffenen Liegenschaft gemäß ihren neuen Merkmalen ein. Dieser Katasterwert wird durch Anwendung des in der Gemeinde im ersten Jahr der Wirksamkeit der Eintragung oder Änderung des Katasters geltenden Bewertungsgutachtens oder gegebenenfalls durch Anwendung der für das vorgenannte Jahr für die Bearbeitung des vereinfachten kollektiven Bewertungsverfahrens festgelegten Module ermittelt.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet der Anwendung späterer Wertgutachten oder Module, die sich auf die Immobilie auswirken, sowie der Aktualisierungskoeffizienten, die durch aufeinanderfolgende allgemeine Haushaltsgesetze festgelegt wurden.
Abschnitt 2: Präsentationen zu den Werten
Artikel 25:
Original Text
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Abschnitt 3: Katasterbewertungsverfahren
Artikel 28: Katasterliche Bewertung von städtischen und ländlichen Immobilien
Original Text
1. Der Katasterwert städtischer und ländlicher Immobilien wird im Rahmen des kollektiven Bewertungsverfahrens oder auf individueller Basis gemäß den in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Bedingungen ermittelt.
2. Das Verfahren zur kollektiven Bewertung von Grundstücken derselben Klasse kann von Amts wegen oder auf Antrag des zuständigen Gemeinderats eingeleitet werden, wenn sich für eine Reihe von Grundstücken wesentliche Unterschiede zwischen den Verkehrswerten und den Werten, die als Grundlage für die Festlegung der geltenden Katasterwerte dienten, ergeben, sei es infolge einer städtebaulichen Änderung oder aufgrund anderer Umstände.
3. Das Verfahren der kollektiven Bewertung kann sein:
- a) Allgemeiner Art, wenn es die Genehmigung eines Gesamtbewertungsberichts erfordert. Dieses Verfahren, bei dem die zur Gewährleistung der nationalen Koordinierung der Werte aufgestellten Leitlinien zu beachten sind, kann frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Katasterwerte, die sich aus dem vorangegangenen allgemeinen Verfahren der gemeinsamen Bewertung ergeben, eingeleitet werden und muss in jedem Fall zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.
- b) Teilweise, wenn es die Genehmigung eines teilweisen Bewertungsberichts erfordert. In diesem Verfahren wird die Koordinierung der neuen Katasterwerte mit denen der übrigen Liegenschaften der Gemeinde sichergestellt.
- c) Vereinfacht, wenn der Zweck des Verfahrens darin besteht, neue Katasterwerte in den in Artikel 30 genannten Fällen zu ermitteln.
Artikel 29: Allgemeine und partielle kollektive Bewertungsverfahren
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1. Allgemeine und partielle kollektive Wertermittlungsverfahren beginnen mit der Genehmigung des entsprechenden Wertermittlungsberichts, außer im Falle eines partiellen Wertermittlungsberichts von nationaler Tragweite, der sich auf städtische oder ländliche Grundstücke mit baulichen Merkmalen beschränkt, die ihre individuelle Bewertung erfordern.
Die sich aus diesen Verfahren ergebenden individualisierten Katasterwerte können den Katasterbesitzern durch elektronische Benachrichtigung, durch persönliches Erscheinen oder durch persönliche und direkte Benachrichtigung auf nicht-elektronischem Wege mitgeteilt werden. Bei Grundstücken, die demselben Katasterinhaber gehören, können diese individualisierten Werte in einer oder mehreren Mitteilungen zusammengefasst werden, wenn dies aus Gründen der Effizienz ratsam und technisch möglich ist.
Das Notifizierungsverfahren wird durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der elektronischen Zentrale der Generaldirektion des Katasters eingeleitet.
2. In den folgenden Fällen müssen die Anmeldungen zwingend auf elektronischem Wege in der elektronischen Zentrale des Katasteramtes oder über die autorisierte elektronische Adresse erfolgen, wobei die Bedingungen durch eine Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums geregelt werden:
- a) Juristische Personen.
- b) Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die einen garantierten Zugang zu den erforderlichen technischen Mitteln und deren Verfügbarkeit haben.
- c) Gruppen von natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit, ihres beruflichen Engagements oder aus anderen anerkannten Gründen über einen garantierten Zugang zu den erforderlichen technologischen Ressourcen und deren Verfügbarkeit verfügen.
- d) Die allgemeine Staatsverwaltung, die Verwaltungen der autonomen Gemeinschaften, die Einheiten der lokalen Verwaltung, die öffentlichen Körperschaften, die öffentlichen Universitäten, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit funktioneller Unabhängigkeit oder mit einer gesetzlich anerkannten besonderen Autonomie Regulierungs- oder Kontrollfunktionen externer Art über einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Tätigkeit ausüben, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit einer oder mehreren öffentlichen Verwaltungen verbunden oder von diesen abhängig sind, und die Verwaltungsgemeinschaften.
In den in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fällen, die obligatorisch sind, sind die im folgenden Abschnitt geregelten Zustellungen durch elektronisches oder persönliches Erscheinen oder persönliche und direkte Zustellungen auf nicht-elektronischem Wege nicht anwendbar.
Wenn die Pflicht zum elektronischen Erscheinen festgelegt wurde, wird der zu notifizierende Akt im Monat November des Jahres der Genehmigung des entsprechenden Bewertungsberichts in der elektronischen Zentrale des Katasters verfügbar sein. Wenn nach Ablauf der Frist für die elektronische Einsichtnahme zehn Kalendertage verstrichen sind, ohne dass der Inhalt des Aktes zugänglich ist, wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes 11/2007 vom 22. Juniüber den elektronischen Zugang der Bürger zu den öffentlichen Dienstleistungen abgelehnt wurde.
3. Im Falle von Katasterinhabern, die nicht verpflichtet sind, eine elektronische Benachrichtigung zu erhalten, wird der Interessent nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bekanntmachung durch eine Mitteilung ohne Empfangsbestätigung über das Verfahren, das der Benachrichtigung zugrunde liegt, über die Form des Erscheinens, ob elektronisch oder persönlich, über den Ort und die Frist für das Erscheinen sowie über das vereinbarte Passwort für das Erscheinen auf elektronischem Wege informiert.
Für das Erscheinen am elektronischen Sitz des Katasteramtes identifiziert sich der Interessent mit dem von der Generaldirektion des Katasteramtes zur Verfügung gestellten Passwort oder mit der elektronischen Unterschrift gemäß den Bestimmungen des Artikel 28 des Gesetzes 11/2007 vom 22. Juni und seiner Durchführungsbestimmungen. Der Interessent kann sich mit eigenen elektronischen Mitteln oder mit den von den Direktionen und Unterdirektionen des Katasteramtes kostenlos zur Verfügung gestellten Mitteln bei den Katasterauskunftsstellen in den öffentlichen Verwaltungen und im Rathaus der Gemeinde, in der sich die Immobilien befinden, melden.
Falls der Inhaber des Katasterrechts nicht elektronisch erschienen ist, kann er dies persönlich im entsprechenden Katasteramt oder Unterkatasteramt sowie im Rathaus der Gemeinde, in der sich die Immobilien befinden, tun.
4. Wenn die Katasterinhaber, die nicht verpflichtet sind, eine elektronische Benachrichtigung zu erhalten, nicht persönlich oder elektronisch erschienen sind, werden sie persönlich und direkt unter den folgenden Bedingungen benachrichtigt:
- a) Die Benachrichtigung erfolgt auf jede Weise, die einen Nachweis über den Erhalt der Benachrichtigung, das Datum, die Identität des Empfängers und den Inhalt der benachrichtigten Handlung ermöglicht, und die Akkreditierung der Benachrichtigung wird in die Akte aufgenommen.
- b) Ist es aus Gründen, die nicht der Verwaltung zuzuschreiben sind, nicht möglich, den Betroffenen oder seinen Vertreter zu benachrichtigen, und wurde dies zweimal versucht oder nur einmal, wenn er als unbekannt vermerkt ist, so wird dies mit einer Erläuterung der Umstände der Benachrichtigungsversuche in der Akte vermerkt. In diesen Fällen wird eine Bekanntmachung im „Staatsanzeiger“ veröffentlicht, in der der Ort und der Zeitraum für die öffentliche Auslage der Liste der Inhaber mit anhängigen Notifizierungen angegeben werden.
Diese Liste, in der das Verfahren, das zur Notifizierung führt, die für die Bearbeitung zuständige Stelle sowie der Ort und die Frist angegeben sind, innerhalb derer der Adressat der Notifizierung erscheinen muss, um benachrichtigt zu werden, wird an den dafür vorgesehenen Stellen in der Stadtverwaltung und im Katasteramt des Gemeindebezirks, in dem sich die Grundstücke befinden, ausgehängt, unbeschadet der Veröffentlichung in der elektronischen Zentrale der Generaldirektion für Katasterwesen zur individuellen Einsichtnahme. Das Erscheinen muss innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im „Boletín Oficial del Estado““ (Anm. Übersetzer: Amtsblatt des Staates, nur in spanisch verfügbar) erfolgen.
- c) Ist die im vorstehenden Absatz genannte Frist von zehn Tagen verstrichen und hat kein Erscheinen stattgefunden, so gilt die Anmeldung für alle rechtlichen Zwecke ab dem Tag nach Ablauf der für das Erscheinen angegebenen Frist als erfolgt.
- d) Die Bestimmungen des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember (Anm. Übersetzer: Steuergesetz, zuzeit nur spanisch verfügbar) über die allgemeine Besteuerung, die sich auf die Bekanntmachungen beziehen, ergänzen die in diesem Abschnitt vorgesehene Bekanntmachung der Katasterwerte auf nicht-elektronischem Wege.
5. Die gefassten Beschlüsse treten am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr ihrer Bekanntgabe folgt. Im Falle von Grundstücken, deren Beschaffenheit nach der Genehmigung des Wertgutachtens geändert wird und die Wertgutachten die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Elemente und Kriterien enthalten, treten die Beschlüsse jedoch am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Umstände, die zu dieser Änderung geführt haben, eingetreten sind, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die Bekanntgabe der Handlung erfolgt.
6. Die der Notifizierung unterliegenden Akte können in wirtschaftlich-administrativen Verfahren angefochten werden, ohne dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden muss.
Die Generaldirektion für Katasterwesen benachrichtigt die Gemeindeverwaltungen als Adressaten der Grundsteuer und aktive Subjekte derselben über die Einreichung von wirtschaftlich-administrativen Klagen, die von Katasterbesitzern von Immobilien mit besonderen Merkmalen gegen die Bekanntgabe von Werten eingereicht werden. Ebenso können die Gemeinden die Generaldirektion des Katasteramtes ersuchen, sie über die Einreichung anderer wirtschaftlich-administrativer Forderungen zu informieren, die sich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen, das die Gemeinde in jedem Fall ausdrücklich festlegen muss.
7. Unter ausschließlicher Bezugnahme auf die in diesem Artikel genannten Fälle der Mitteilung von Werten beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Überprüfung oder eines wirtschaftlich-administrativen Antrags einen Monat, gerechnet vom folgenden Tag an:
- a) An dem Tag, an dem die Mitteilung unter den in den Abschnitten 2, 3 oder 4.a) dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist.
- b) Mit dem Tag des tatsächlichen Erscheinens in dem in Abschnitt 4.b) dieses Artikels vorgesehenen Fall.
- c) Nach Ablauf der in Absatz 4.c) des vorliegenden Artikels genannten Zehntagesfrist.
Werden infolge der Verwendung unterschiedlicher elektronischer oder nichtelektronischer Mittel mehrere Zustellungen vorgenommen, so gelten alle sich aus der Zustellung ergebenden Rechtswirkungen, einschließlich des Beginns der Frist für die Einlegung der entsprechenden Rechtsbehelfe, als mit der ersten der ordnungsgemäß erfolgten Zustellungen eingetreten.
8. Zur Durchführung der in diesem Artikel geregelten Handlungen kann die Zusammenarbeit mit örtlichen Körperschaften oder anderen öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen beantragt werden.
Artikel 30:
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1. Das vereinfachte Verfahren wird durch eine Vereinbarung eingeleitet, die per Erlass auf der elektronischen Website der Generaldirektion Kataster veröffentlicht wird, und erfordert nicht die Erstellung eines neuen Bewertungsberichts.
2. Für dieses Verfahren gelten die folgenden Regeln:
- a) Wenn es sich um eine Planungsänderung handelt, die die städtebauliche Nutzung der Immobilie verändert, wobei die zuvor festgelegten Nutzungen beibehalten werden, werden die neuen Katasterwerte der betroffenen Immobilien durch Anwendung des für diese Nutzungen im aktuellen Bericht enthaltenen Wertes gemäß den oben genannten städtebaulichen Parametern bestimmt.
- b) Wenn es sich um eine Planungsänderung handelt, die die Nutzung der Grundstücke ändert, werden diese Grundstücke bewertet, indem als Bodenwert der Mindestwert für die neue Nutzung angesetzt wird, der im Bewertungspolygon des aktuellen Gutachtens, in dem sie sich befinden, vorgesehen ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Mindestwert für diese Nutzung, der im oben genannten Gutachten enthalten ist. Bei dieser Bewertung müssen in jedem Fall die Kriterien für die Koordinierung der Gemeindewerte eingehalten werden.
- c) Wenn ein Grundstück infolge der Änderung oder Entwicklung der Planung den Status eines städtischen Grundstücks gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) erhält, kann es unter Anwendung der spezifischen Module für die verschiedenen Nutzungen bewertet werden, die durch Erlass des Ministers für Finanzen und öffentliche Verwaltungen festgelegt werden.
- d) Das im vorstehenden Absatz vorgesehene Bewertungsverfahren kann angewandt werden, wenn bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Grundstücken die Werte, die als Grundlage für die Ermittlung ihrer Katasterwerte dienten, nicht den in der vorgenannten Verordnung festgelegten spezifischen Modulen entsprechen.
- e) Wenn ein Grundstück infolge der Änderung oder Genehmigung einer Planung den Status eines städtischen Grundstücks gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) erhält, kann es bewertet werden, indem als Bodenwert das Minimum der Werte angesetzt wird, die im aktuellen Bericht für die betreffende Nutzung vorgesehen sind, gegebenenfalls unbeschadet der Berücksichtigung der anstehenden Urbanisierung. Bei dieser Bewertung müssen in jedem Fall die Kriterien für die Koordinierung der Werte in der Gemeinde eingehalten werden.
- f) Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des entsprechenden Flurbereinigungsprojekts oder eines anderen städtebaulichen Steuerungsinstruments können die sich daraus ergebenden Grundstücke, die sich auf den in Artikel 7 Absatz 2, Buchstabe b) genannten Grundstücken befinden, mit dem Wert des Grundstücks bewertet werden, der seinem neuen Entwicklungsstand entspricht, und zwar gemäß den Kriterien des vorigen Absatzes.
- g) Wenn die Grundstücke infolge der Aufhebung oder Änderung der Planung nicht mehr als städtische Grundstücke gelten und nicht unter die Fälle der Buchstaben c), d), e) und f) des Artikel 7 Absatz 2 fallen, können sie als ländliche Grundstücke bewertet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Lage.
- h) Wenn infolge der Genehmigung oder Änderung von Boden- und Stadtplanungsinstrumenten Grundstücke als bebaubare Grundstücke eingestuft werden oder wenn vorgesehen oder genehmigt wird, dass sie zu bebaubaren Grundstücken werden, und wenn sie in Sektoren oder abgegrenzten räumlichen Gebieten enthalten sind, werden die betroffenen ländlichen Grundstücke, solange sie keine detaillierten oder detaillierten Planungsfestlegungen haben, in jedem Fall unter Berücksichtigung ihrer Lage bewertet.
3. Die infolge der in diesem Artikel geregelten Verfahren vorgeschriebenen Handlungen werden den Betroffenen gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 mitgeteilt und treten unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung ihres Beschlusses am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Genehmigung, die Änderung oder die Aufhebung des Planungs- oder Städtebauverwaltungsinstruments, auf dem sie beruhen, erfolgt, außer in dem in Buchstabe d) des vorhergehenden Abschnitts vorgesehenen Fall, der am 1. Januar des Jahres in Kraft tritt, in dem das Verfahren eingeleitet wird.
In jedem Fall beträgt die Frist für die Zustellung der ausdrücklichen Entscheidung höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vereinbarung über die Einleitung des Verfahrens. Die Nichteinhaltung der maximalen Mitteilungsfrist führt zum Erlöschen des Verfahrens in Bezug auf die von der Nichteinhaltung betroffenen Grundstücke, ohne dass dies das Erlöschen des Verfahrens oder die Unwirksamkeit des Verfahrens in Bezug auf die ordnungsgemäß mitgeteilten Grundstücke zur Folge hat.
Titel III: Die Katasterkartographie
Artikel 33:
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Titel IV: Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Artikel 36: Pflicht zur Zusammenarbeit
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1. Alle natürlichen oder juristischen Personen, ob öffentlich oder privat, unterliegen der in Artikel 93 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über das allgemeine Steuerwesen festgelegten Pflicht zur Zusammenarbeit in Bezug auf Daten, Berichte oder Hintergrundinformationen, die für die Erstellung und Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind.
2. Die Verwaltungen und andere öffentliche Einrichtungen, die öffentlichen Notare und diejenigen, die im Allgemeinen öffentliche Funktionen ausüben, sind verpflichtet, dem Liegenschaftskataster unter den in Artikel 94 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerwesen, festgelegten Bedingungen alle Daten oder Hintergrundinformationen zu liefern, die für die Erstellung und Führung des Katasters von Bedeutung sind und von diesem entweder durch eine allgemeine Bestimmung oder durch spezifische Anfragen angefordert werden. Zu diesem Zweck gewähren sie unter den oben genannten Bedingungen freien Zugang zu diesen Informationen auf telematischem Wege.
Insbesondere müssen die lokalen Gebietskörperschaften und andere beteiligte Verwaltungen der Generaldirektion des Katasters unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Informationen übermitteln, die für das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind und sich auf die Planung und Verwaltung der Grundsteuer sowie auf die Stadtplanung und -verwaltung, die Flurbereinigung, die Verwaltungsgrenzen und die Zwangsenteignung beziehen. Ebenso sind die zuständigen öffentlichen Verwaltungen verpflichtet, der Generaldirektion des Katasters die Informationen zu übermitteln, die sie bei der Verwaltung der landwirtschaftlichen Beihilfen für ländliche Grundstücke erhalten und die für das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind.
3. Die Notare und Grundbuchführer übermitteln der Katasterverwaltung innerhalb der ersten 20 Tage eines jeden Monats auf telematischem Wege Informationen über die von ihnen bevollmächtigten oder im Vormonat eingetragenen Dokumente, die Tatsachen, Handlungen oder Transaktionen enthalten, die im Liegenschaftskataster eingetragen werden können. Diese Informationen umfassen gesondert die Identität der Personen, die der in Artikel 40 festgelegten Verpflichtung zur Angabe des Katasterverzeichnisses nicht nachgekommen sind, sowie die Übermittlung der ergänzenden Unterlagen, die in der öffentlichen Urkunde enthalten sind und für das Kataster von Nutzen sind.
Bezieht sich diese Übermittlung auf die Mitteilungen, die von den Notaren gemäß den Bestimmungen von Artikel 14. a) gemacht werden müssen, müssen die Informationen innerhalb von 5 Tagen nach der Genehmigung der öffentlichen Urkunde, die Anlass für die Änderung ist, übermittelt werden.
Ein Beschluss der Generaldirektion für das Katasterwesen regelt nach einem befürwortenden Bericht der Generaldirektion für Register und Notare die technischen Anforderungen für die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten steuerlichen Auskunftspflichten.
4. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Liegenschaftskataster aufgrund der Bestimmungen der vorhergehenden Abschnitte bedarf nicht der Zustimmung der betroffenen Person.
Titel V: Dokumentarischer Nachweis der Katasternummer
Artikel 38: Urkunden- und Registernachweis des Katasterverzeichnisses
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Der Katastervermerk eines Grundstücks muss in öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Verfügungen und Beschlüssen, Verwaltungsakten und -beschlüssen sowie in den Dokumenten erscheinen, die Tatsachen, Handlungen oder Geschäfte von realer Transzendenz enthalten, die sich auf das Eigentum und andere dingliche Rechte beziehen, sowie in Miet- oder Pachtverträgen oder Verträgen zur Übertragung der Nutzung des Grundstücks aus irgendeinem Rechtstitel, in Stromversorgungsverträgen, technischen Projekten oder anderen Dokumenten, die sich auf ein Grundstück beziehen und durch eine Verordnung festgelegt werden können. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen werden sie auch in das Eigentumsregister eingetragen.
Artikel 40: Verpflichtete Parteien
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1. Zur Angabe des Katasterverzeichnisses des unbeweglichen Vermögens sind verpflichtet:
- a) Vor der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die für die Anordnung oder Entscheidung eines Verfahrens zuständig ist, das das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende unbewegliche Vermögen betrifft, die Inhaber dinglicher Rechte oder von Rechten mit realer Transzendenz an dem genannten unbeweglichen Vermögen.
- b) Vor dem Notar die Antragsteller oder Erteiler der notariellen Urkunde, in der der Sachverhalt, die Handlung oder das Geschäft, das sich auf das betreffende Grundstück bezieht, festgehalten wird.
- c) vor dem Grundbuchamt derjenige, der den Registerbeamten ersucht, eine Eintragung in Bezug auf ein unbewegliches Vermögen vorzunehmen.
- d) Vor den in Artikel 38 dieses Gesetzes genannten Versorgungsunternehmen, denjenigen, die solche Lieferungen in Auftrag geben, und bei privaten Miet- oder Pachtverträgen oder Verträgen über die Überlassung der Nutzung einer Immobilie gleich aus welchem Titel, den Vermietern oder Übergebern.
- e) Abgesehen von den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fällen müssen die Parteien oder Interessenten selbst den vorgenannten Hinweis in die von ihnen ausgestellten oder ausgestellten Dokumente aufnehmen.
2. Bei Änderungen von Grundstücken genügt die Angabe des Katasterverzeichnisses der ursprünglichen Grundstücke zusammen mit dem Plan oder dem Projekt, falls für das betreffende Vorhaben erforderlich, das die vorgenommenen Änderungen wiedergibt.
3. Sind mehrere Parteien zur Vorlage des Katasterverzeichnisses verpflichtet, so gilt diese Verpflichtung, sobald sie von einer Partei erfüllt worden ist, als von allen Parteien erfüllt, die zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet sein können.
Artikel 41: Dokumente zum Nachweis der Katasterreferenz
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1. Die Katasternummer der Immobilie wird in Verwaltungsverfahren und -beschlüssen, in öffentlichen Urkunden und im Grundbuch mit derjenigen Nummer eingetragen, die sich aus dem Dokument ergibt, das der Verpflichtete vorlegt oder zur Verfügung stellt, wobei es sich um eines der folgenden Dokumente handeln muss, vorausgesetzt, dass die besagte Nummer darin eindeutig eingetragen ist:
- a) Elektronische Katasterbescheinigung, die durch die von der Generaldirektion für Kataster genehmigten telematischen Verfahren erhalten wurde.
- b) Bescheinigung oder anderes Dokument, das vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des Katasters ausgestellt wurde.
- c) Öffentliche Urkunde oder Grundbuchauszug.
- d) Letzte Quittung, die die Zahlung der Grundsteuer belegt.
2. Werden die in Abschnitt 1 Buchstabe a) genannten Katasterbescheinigungen direkt von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder von Notaren oder Grundbuchbeamten eingeholt, so sind die Errichter der öffentlichen Urkunde oder die Antragsteller auf Eintragung von der im vorstehenden Artikel genannten Verpflichtung ausgeschlossen.
3. Die Befugnis zur Ausstellung oder Einholung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bescheinigung kann auf Stellen derselben oder einer anderen Verwaltung übertragen werden.
Artikel 45: Übereinstimmung der Katasternummer mit der Identität des Grundstücks
Original Text
Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Titels wird in den folgenden Fällen davon ausgegangen, dass die Katasterbezeichnung mit der Identität des Grundstücks übereinstimmt:
- a) Sofern die Angaben zu Lage, Bezeichnung und Fläche, sofern letztere eingetragen sind, mit denen der Eigentumsurkunde und gegebenenfalls mit denen des Grundbuchs übereinstimmen.
- b) wenn die Unterschiede in der Fläche nicht mehr als 10 % betragen und wenn darüber hinaus keine begründeten Zweifel an der Identität des Grundstücks bestehen, die sich aus anderen beschreibenden Angaben ergeben. Hat sich die Benennung und Nummerierung der Straßen geändert, so müssen diese Umstände anerkannt werden, es sei denn, sie sind der zuständigen Stelle, dem Notar oder dem Standesbeamten bekannt.
Artikel 46:
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Artikel 47:
Original Text
1. Die Notare müssen die Erteiler oder Antragsteller der in Artikel 38 genannten öffentlichen Urkunden auffordern, die Unterlagen zum Nachweis der Katasterreferenz gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 vorzulegen, es sei denn, diese können durch telematische Verfahren eingeholt werden, und sie schreiben die besagte Katasterreferenz in die von ihnen bewilligte Urkunde um, wobei sie die vorgelegte Urkunde in die Matrix für ihre Übertragung in den Abschriften einbeziehen.
2. Handelt es sich bei den in Artikel 40 Absatz 2 genannten Änderungen um Zusammenlegungen, Aggregationen, Abtrennungen oder Teilungen von Grundstücken oder um die Einrichtung eines horizontalen Eigentumsregimes, so übermittelt der Notar dem Katasteramt innerhalb von fünf Tagen nach der Genehmigung des Dokuments eine einfache Kopie der Urkunde zusammen mit dem Plan oder dem Projekt, falls von der interessierten Partei vorgelegt, damit eine neue Katasterreferenz ausgestellt werden kann. Das Katasteramt teilt dem Notar, der die öffentliche Urkunde bewilligt hat, innerhalb von 24 Stunden die neue Katasternummer mit, damit sie in der Matrix durch einen Fleiß- oder Randvermerk eingetragen werden kann.
Die gleichen Unterlagen müssen für die Zuweisung der vorläufigen Katasterreferenz durch den Notar im Falle eines Neubaus unter dem horizontalen Eigentumsregime vorgelegt werden.
Artikel 48: Nachweis des Katasterverzeichnisses
Original Text
1. Der Zweck der Eintragung des Katastervermerks in die Eintragungen des Grundbuchs besteht unter anderem darin, die Übertragung von Informationen zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster zu ermöglichen.
2. Der Registerbeamte nimmt nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen in die Eintragung als eine der beschreibenden Angaben des Grundstücks und mit den in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Eigenschaften und Wirkungen die Katasterbezeichnung auf, die ihm von den Erteilern in der eintragungsfähigen Urkunde zugewiesen wurde, wenn eine Übereinstimmung zwischen der Katasterbezeichnung und der Identität des Grundstücks gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen besteht.
3. Ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts kann die katasterliche Identifizierung von Grundstücken als besonderer Vorgang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen werden.
4. Wenn die eingetragene Katasterbezeichnung eine Änderung erfährt, die nicht auf eine Veränderung der physischen Eigenschaften des Grundstücks zurückzuführen ist, reicht die zu diesem Zweck vom Katasteramt ausgestellte Bescheinigung aus.
5. Bei der Eintragung städtebaulicher Akte übermittelt der Registerbeamte der Generaldirektion des Katasteramtes am Tag nach der Vorlage des Plans beim Grundbuchamt eine Kopie des Plans. Das Katasteramt gibt dem Registerbeamten innerhalb von fünf Tagen die Katasternummern der Grundstücke zurück, die Gegenstand des betreffenden Aktes sind.
6. Unstimmigkeiten in den Katasterangaben berühren nicht die Gültigkeit der Eintragung.
Titel VI: Zugang zu Katasterinformationen
Artikel 50:
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Titel VII: Die Gebühr für die Katasterakkreditierung
Artikel 55 - 60:
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Titel VIII: Verstösse und Sanktionen
Artikel 70:
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Erste Zusatzbestimmung: Erneuerung des Katasters der ländlichen Gebiete
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Erste Übergangsbestimmung: Klassifizierung von Immobilien und Inhalt von Katasterbeschreibungenebiete
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Erste Schlussbestimmung: Titel der Zuständigkeit
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